Immobilien Glossar

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Sondereigentum

Sondereigentum an einer Wohnung besteht dann, wenn mehrere Eigentumswohnungen in einem Haus gegeben sind. Zum Sondereigentum zählen meist die Räumlichkeiten der Wohnung, verbaute Möbel, nicht tragende Wände sowie vorhandene Kellerabteile und/oder Anteile im Dachboden. Als gemeinschaftliches Eigentum im Wohnhaus sind folglich das Treppenhaus, die gesamten tragenden Wände, Fenster und Türen, etc. anzusehen. Das Sondereigentum wird vertraglich festgelegt. Im Sondereigentum ist der Kaufvertrag notariell zu beglaubigen und auch ein von einem befugten Ziviltechniker oder Planungsbüro beglaubigter Bauplan muss vorgelegt werden. Das Sondereigentum an der Wohnungsnutzung ist in dem Ausmaß beschränkt, als hier nicht andere Miteigentümer nicht weiter benachteiligt werden. Der genaue Umfang des Sondereigentums an einer Wohnung ist in der Teilungserklärung oder Parifizierungsunterlagen festgelegt.